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Neue Satzung des SV Leuscheid e.V.
In der ordentlichen Mitgliederversammlung am Freitag, 20.01.12 wurden Veränderungen in der Vereinssatzung beschlossen. Die Veränderungen haben teilweise redaktionellen Charakter; es wurden aber auch inhaltliche Veränderungen vorgenommen. Die beschlossenen Veränderungen sind fett markiert Satzung des Sportverein Leuscheid § 1 (a) Der Verein führt den Namen
Sportverein Leuscheid e.V.
und hat seinen Sitz in 51570 Windeck-Leuscheid. b) Das Geschäftsjahr läuft vom 1.1. bis 31.12. des Jahres. c) Der Verein ist beim Amtsgericht Siegburg im Vereinsregister eingetragen. VR 80516
§ 2 Der Verein ist Mitglied des Fußballverbandes Mittelrhein e.V. und unterwirft sich als solcher dessen Satzung sowie den Satzungen und Ordnungen der Verbände, denen der Fußballverband Mittelrhein e.V. als Mitglied angehört, insbesondere also den Satzungen und Ordnungen des Westdeutschen Fußballverbandes und des Deutschen Fußballbundes. Der Verein unterwirft sich ebenso allen Satzungen und Ordnungen der Verbände, denen sich die im Spielbetrieb befindlichen Abteilungen angehören.
§ 3 (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe (Amateursport). Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendpflege.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Der Verein führt als Mitglieder:
a) aktive Mitglieder über 18 Jahren, b) jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren, c) passive Mitglieder und d) Ehrenmitglieder.
(3) Anträge auf Aufnahme in den Verein können mündlich durch den Vorstand entgegengenommen werden. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist schriftlich mitzuteilen; sie braucht nicht begründet zu werden. Aufnahmegesuche jugendlicher Mitglieder müssen die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters enthalten. Für jugendliche Mitglieder gilt die Vereinsjugendordnung.Organe der Jugend des SV Leuscheid e.V. sind: Die Jugendtage der Fachabteilungen und die Fachjugendausschüsse.
(4) Die Ehrenmitgliedschaft kann durch hervorragende Tätigkeit im Interesse des Vereins durch Vorstandsbeschluss des erweiterten Vorstandes mit 2/3 Mehrheit verliehen werden.
§ 5 Verlust der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Erklärung des Minderjährigen erforderlich.
(2) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig. Die Kündigung bedarf der Schriftform. (3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden durch: den erweiterten Vorstand nach vorheriger Anhörung.
Ausschließgründe sind: a) gröblicher Verstoß gegen die satzungsgemäßen Verpflichtungen des Vereins, b) schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins, c) gröblicher Verstoß gegen die Kameradschaft und d) Nichterfüllung der aus der Zugehörigkeit sich ergebenden Beitragspflicht, jedoch erst nach fruchtloser Mahnung
Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zu zustellen. (4) Durch Austritt oder Ausschluss erlischt jeder Anteil am Vereinsvermögen.
§ 6 Maßregelung
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des erweiterten Vorstandes und der Fachabteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis, b) angemessene Geldstrafe, c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
§ 7 Beiträge (1) Alle Mitglieder mit Ausnahme der Ehrenmitglieder zahlen Beiträge. Die Beitragshöhe wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beschluss zur Änderung des Mitgliedsbeitrag erfolgt mit einfacher Mehrheit.
(2) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit können den Mitgliedern weitere außerordentliche Beiträge auferlegt werden.
(3) Das Eintrittsgeld für die einzelnen Sportveranstaltungen wird durch den erweiterten Vorstand festgelegt.
§ 8 Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr. Die Wahl der Jugendobleute der einzelnen Fachabteilung ist in der Jugendordnung geregelt (2) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können
an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.
(3) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(4) Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. § 9 Vereinsorgane Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand. c) die Abteilungsversammlungen d) die Jugendversammlung
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im Januar eines jeden Jahres statt.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt oder b) ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat. (4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Gesamtvorstand.Sie geschieht in Form einer Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Windeck. Zwischen dem Tage der Veröffentlichung der Einberufung (Einladung) und dem Termin der Versammlung soll eine Frist von 14 Tagen liegen. Weiter ist durch Aushang im Eingangsbereich der Turnhalle und im Vereinslokal auf die Mitgliederversammlung besonders hinzuweisen. Eine Veröffentlichung der Tagesordnung ist im Amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Windeck nicht erforderlich. Im Aushang muss jedoch auf die Tagesordnungspunkte hingewiesen werden. (5) Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen: a) Beschlussfassung über die vorgelegten und bereits veröffentlichten Berichte der Abteilungen und des Vorstandes
b) Erstattung des Kassenberichts c) Bericht der Kassenprüfer d) Wahl eines Versammlungsleiters e) Entlastung des Vorstandes f) Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer im Zeitraum von zwei Jahren (6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.
(8) Eine Änderung der Satzung kann nur in einer Jahreshauptversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung bei einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder angenommen werden.
(9) Anträge können gestellt werden:
a) von den Mitgliedern b) vom Vorstand c) von den Abteilungen
(10) über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wird.
(11) Geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn 10 stimmberechtigte Mitglieder diese beantragt.
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand arbeitet
a) als geschäftsführender Vorstand: bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden,dem Geschäftsführer und dem Hauptkassierer. b) als Gesamtvorstand: bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem Vertreter der jungen Generation, dem stellvertretenden Geschäftsführer, dem stellvertretenden Kassierer, dem Jugendleiter und seinem Stellvertreter, die Obleute der einzelnen Abteilungen sowie 5 Beisitzer.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder in der Mitgliederversammlung gewählt, mit Ausnahme des Jugendleiters, seines Stellvertreters und den Obleuten der einzelnen Abteilungen. Die Mitgliederversammlung hat diese Personen lediglich in ihren Ämtern zu bestätigen. Die Wahl erfolgt in den Versammlungen der einzelnen Fachabteilungen, (3) Vorstand im Sinne des ä 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter.Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.
(4) Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
(5) Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:
a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, b) die Bewilligung von Ausgaben, c) Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern.
(6) Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.
§ 12 Abteilungen
(1) Der SV Leuscheid umfasst zurzeit folgende Abteilungen: Fußball, Freizeitsport, Tischtennis und Volleyball. Im Bedarfsfalle können durch Beschluss des Gesamtvorstandes weitere Abteilungen angegliedert werden. (2) Jede Abteilung wählt aus ihrer Mitte einen Abteilungsleiter und einen Stellvertreter. Die Wahlperiode endet nach zwei Jahren jeweils eine Woche vor der Mitgliederversammlung des Vereins. Wahlberechtigt sind nur Mitglieder der jeweiligen Abteilung. Die Abteilungsleiter vertreten die Interessen der Abteilung innerhalb des Vereins und nach Absprache mit dem Vorstand in Einzelfällen auch nach außen.
(3) Jede Abteilung organisiert sich selbst und soll ihre internen Angelegenheiten soweit möglich selbst regeln.
(4) Jugend des Vereins Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung selbstständig und entscheidet insoweit auch eigenständig über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Sie ist eine Abteilung des Vereins und dem entsprechend rechenschaftspflichtig. Das Nähere regelt die Jugendordnung, die vom Jugendtag beschlossen wird. Der Beschluss einer Neufassung oder Änderung ist durch den Hauptvorstand zu bestätigen. Die Jugendordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung. Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Vereinsjugendarbeit.
§ 13 Protokollierung der Beschlüsse
anzufertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen sind.
§ 14 Wahlen
Die Mitglieder des Vorstandes, die Kassenprüfer, die Abteilungsvorstände und die Jugendvorstände werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
§ 15 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins sowie evtl. Kassen der Fachabteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers.
§ 16 Ältestenrat
Zur Schlichtung persönlicher Streitigkeiten innerhalb des Vereins kann ein Ältestenrat gebildet werden. Dem Ältestenrat gehören an:
a) der 1. und 2. Vorsitzende b) mindestens 5 Mitglieder, die vom geschäftsführenden Vorstand für die Dauer von zwei Jahren bestimmt werden.
§ 17 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins, auch einer Abteilung des Vereins, kann nur in einer ausdrücklich zu diesem Zweck satzungsgemäß einberufenen außerordentlichen Versammlung oder Jahreshauptversammlung erfolgen, wenn weniger als 5 Mitglieder für den Fortbestand des Vereins bzw. der Abteilungen sind.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Windeck in 51570 Windeck-Rosbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
L e u s c h e i d , den 20.Januar 2012
Der Vorstand:
Vorsitzender: Günter Budach stellvertretender Vorsitzender: Winfried Geilhausen Geschäftsführer: Dietmar Bitzer Hauptkassierer: Artur Fuchs
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